Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) - Regesta Imperii XIII: Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). nach Archiven und Bibliotheken geordnet. Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Unterfranken
Verlag | Böhlau Wien |
Auflage | 2024 |
Seiten | 408 |
Format | 17,0 x 2,5 x 24,0 cm |
Großformatiges Paperback. Klappenbroschur | |
Gewicht | 682 g |
Reihe | Regesta Imperii 8/38 |
ISBN-10 | 3205219481 |
ISBN-13 | 9783205219484 |
Bestell-Nr | 20521948A |
In 348 gut kommentierten Vollregesten werden die originalen und kopialen Urkundenüberlieferungen aus den reichhaltigen Würzburger Archiven (Diözesan-, Staats- und Stadtarchiv) und der Universitätsbibliothek, aus den Adelsarchiven in Amorbach und Castell (Fürstlich Leiningen bzw. Castell), aus dem Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg und aus acht weiteren Stadt-, Gemeinde- und Marktarchiven von Dettelbach über Kitzingen und Schweinfurt bis Volkach detailliert erschlossen. Namentlich die großen regionalen Krisen und die nicht eben wenigen Konflikte von Kaiser und Reich sind vielfach gespiegelt. Erneut zeigt sich außer einem ungeminderten Legitimationsinteresse die Attraktivität kaiserlicher Privilegien und anderer Gnadenerweise sowie der Hof- und Kammergerichtsbarkeit. §§Urkunden und Briefe aus Unterfranken
In 348 gut kommentierten Vollregesten werden die originalen und kopialen Urkundenüberlieferungen aus den reichhaltigen Würzburger Archiven (Diözesan-, Staats- und Stadtarchiv) und der Universitätsbibliothek, aus den Adelsarchiven in Amorbach und Castell (Fürstlich Leiningen bzw. Castell), aus dem Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg und aus acht weiteren Stadt-, Gemeinde- und Marktarchiven von Dettelbach über Kitzingen und Schweinfurt bis Volkach detailliert erschlossen. Namentlich die großen regionalen Krisen und die nicht eben wenigen Konflikte von Kaiser und Reich sind vielfach gespiegelt. Erneut zeigt sich außer einem ungeminderten Legitimationsinteresse die Attraktivität kaiserlicher Privilegien und anderer Gnadenerweise sowie der Hof- und Kammergerichtsbarkeit.