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Die grundrechtsschaffende Gewalt.

Die grundrechtsschaffende Gewalt. - Vorschlag für eine Methodik zur Prüfung der Schaffung neuer Grundrechte durch die Verfassungsgerichte.

Taschenbuch
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Produktdetails  
Verlag Duncker & Humblot
Auflage 2023
Seiten 102
Format 20,6 x 0,9 x 22,9 cm
Gewicht 190 g
Reihe Schriften zum Öffentlichen Recht 1515
ISBN-10 3428190076
ISBN-13 9783428190072
Bestell-Nr 42819007A

Produktbeschreibung  

Die Kreation neuer Grundrechte durch die »grundrechtsschaffende Gewalt« wirft wichtige Probleme und Herausforderungen für die Dogmatik. Bislang hat sich diese nicht mit jenen Problemen befasst, obwohl sie nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis von großer Bedeutung sind. Um eine unverhältnismäßige Expansion des Grundrechtskatalogs und die Etablierung unnötiger oder praktisch wirkungsloser Grundrechte zu vermeiden, müssen die Verfassungsgerichte über eine spezifische Methodik verfügen.

Verfassungsgerichte können »Motor« oder »Bremse« für soziale, technische und rechtliche Veränderungen sein. Bei der Kreation neuer Grundrechte üben die Verfassungsgerichte eine »mitkonstituierende Gewalt« aus. Diese mitkonstituierende Gewalt äußert sich in der Kontrolle von Verfassungsänderungsgesetzen, in der Verfassungswandlung und vornehmlich in der Kreation neuer Grundrechte. Die Kreation neuer Grundrechte durch die »grundrechtsschaffende Gewalt« (d.h. Verfassungsgerichte) wirft wichtige Probleme und Herausforderungen für die Dogmatik. Bislang hat sich diese nicht mit diesen Problemen befasst, obwohl sie nicht nur in der Theorie, sondern auch in der grundrechtlichen Praxis von großer Bedeutung sind. Um eine unverhältnismäßige Expansion des Grundrechtskatalogs und die Etablierung unnötiger oder praktisch wirkungsloser Grundrechte zu vermeiden, müssen die Verfassungsgerichte über eine spezifische Methodik verfügen.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einführung

B. Bestandaufnahme
Verfassungsgerichtliche Bestandsaufnahme - Dogmatische Bestandaufnahme

C. Begriffliche Klarstellungen
Begriffliche Ursprünge - »Anerkennung«, »Positivierung«, »Entwicklung« und »Kreation« der Grundrechte

D. Kreationsimpulse für Grundrechte
Grundrechte und soziale Wirklichkeit - Relationen - Impulse zur Transformation der Grundrechte - »Resilienz« der Grundrechtsnormen - Verfassungsgerichte: »Vorreiter« des gesellschaftlichen Wandels? - Verfassungsgerichte: »letzter Interpret« der sozialen Veränderungen?

E. Die grundrechtsschaffende Gewalt
Eine Institution, verschiedene Typisierungen - Funktion und Gewalt der Verfassungsgerichte bei der Kreation neuer Grundrechte - Mitkonstituierende Funktion der Verfassungsgerichte

F. Dogmatische Fragen bei der Kreation neuer Grundrechte
Echte Grundrechte? - Rangordnung neuer Grundrechte - Schutzbereiche neuer Grundrechte - Grenzen der neuen Grundrechte - Interpreta tion neuer Grundrechte - Wandel der neuen Grundrechte

G. Vorschlag einer Methodik zur Prüfung der Kreation neuer Grundrechte durch die Verfassungsgerichte
Notwendigkeit einer Methodik - Einblick in das Völkerrecht und das vergleichende Verfassungsrecht - Eigener Vorschlag einer fünfstufigen Methodik zur Prüfung der Schaffung neuer Grundrechte

H. Anwendung der Methodik am Beispiel der Bundesnotbremse II-Entscheidung des BVerfG
Vorüberlegungen - Kontextualisierung der Entscheidung des BVerfG - Die Kreation des »Rechts auf schulische Bildung« durch das BVerfG

I. Ergebnis
Neue Grundrechte zu erfinden ist Sache der Verfassungsgerichte

Literatur- und Sachverzeichnis

»The Fundamental Rights-Creating Power. Proposal for a Methodology for the Examination of the Creation of New Fundamental Rights by the Constitutional Courts«: The creation of new fundamental rights by the 'fundamental rights-creating power' raises important problems and challenges for doctrine. So far, the dogmatic has not addressed these problems, although they are of great importance not only in theory, but also in practice. In order to avoid a disproportionate expansion of the catalog of fundamental rights and the establishment of unnecessary or practically ineffective fundamental rights, constitutional courts must have a specific methodology.

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