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Hypothetische Einwilligung unter besonderer Berücksichtigung der Lebendorganspende

Hypothetische Einwilligung unter besonderer Berücksichtigung der Lebendorganspende - Dissertationsschrift

Taschenbuch
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Produktdetails  
Verlag Duncker & Humblot
Auflage 2024
Seiten 275
Format 16,0 x 1,4 x 23,5 cm
Gewicht 420 g
Reihe Schriften zum Gesundheitsrecht 75
ISBN-10 3428192184
ISBN-13 9783428192182
Bestell-Nr 42819218A

Produktbeschreibung  

Willigt ein Patient auf einer für ihn hinreichenden Informationsgrundlage in eine medizinische Maßnahme ein, wird die Maßnahme von der tatsächlichen Einwilligung gerechtfertigt, auch wenn der aufklärende Arzt bei Beschaffung der Informationsgrundlage seiner Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Informationsgrundlage für den Patienten ist hinreichend belegt, wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hat.

Klappentext:

Das Ziel der Studie ist herauszufinden, wann bei bewiesener hypothetischer Einwilligung ein Arzt nicht für die Verletzung der Aufklärungspflicht haften muss. Zunächst wird die Entwicklungsgeschichte des Instituts der hypothetischen Einwilligung in der Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts untersucht und insbesondere die Entscheidung des BGH im Jahr 2019 zur Lebendorganspende diskutiert. Von der Achtung des Selbstbestimmungsrechts jedes Patienten ausgehend wird die Auffassung vertreten, dass die tatsächliche Einwilligung, die zwar auf einer normativ unzureichenden Informationsgrundlage getroffen wurde, aber für den konkreten Patienten hinreichend ist, rechtfertigende Wirkung besitzt. Die hypothetische Einwilligung dient als Nachweis, dass eine solche tatsächliche Einwilligung vorliegt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung
Gegenstand und Ziel der Forschung - Aufbau der Arbeit und Anmerkung zur Zitierweise von Gerichtsurteilen - Dogmatischer Hintergrund des Themas - Feststellbarkeit der hypothetischen Willensentscheidung

2. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung
Einführung - Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung - Umfang der Aufklärung - Rechtzeitigkeit der Aufklärung - Aufklärung bei Lebendorganspende

3. Entwicklung des Institutes der hypothetischen Einwilligung: Einführung - Vorgeschichte
Die hypothetische Entscheidung des Patienten in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - Von der Zurückhaltung zur grundsätzlichen Anerkennung der hypothetischen Einwilligung (1950er Jahre) - »Wurzeln« der Grundpfeiler des Institutes der hypothetischen Einwilligung - Hypothetische Einwilligung und echter Entscheidungskonflikt - Patientenrechtsgesetz und die Entwicklung danach - Zwischenbilanz - Atypische Konstellationen bei der Prüfung der hypothetischen Einwilligung 4. Hypothetische Einwilligung bei Lebendorganspende
Urteile zur Lebendorganspende - Einwand hypothetischer Einwilligung bei Lebendorganspende - Unanwendbarkeit des Einwands hypothetischer Einwilligung bei Lebendorganspende - Unerheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Bereich der Lebendorganspende

5. Hypothetische Einwilligung und rechtmäßiges Alternativverhalten
Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - Herrschende Meinung und Gegenansicht - Wirkungsweisen des Schutzzwecks der Norm - Strukturen der Einwände - Rechtmäßiges Alternativ- Unterlassen? - Vertragliche und deliktische Arzthaftung

6. Dogmatische Einordnung des Einwands hypothetischer Einwilligung
Fehlende Ursächlichkeit zwischen Aufklärungsfehler und Einwilligung - Einwand sui generis - Die tatsächliche Einwilligung - Anwendung der hypothetischen Einwilligung auf Lebendorganspende - Anwendung der hypothetischen Einwilligung in anderen Fällen

7. Wesentliche Erge bnisse

Klappentext:

»Hypothetical consent with special consideration of living organ donation«: If a patient consents to a medical measure on the basis of sufficient information, the measure is justified by the actual consent, even if the doctor providing the information did not fully comply with his duty to inform the patient. It is proven that the information basis is sufficient for the patient if it is proven that the patient would have consented even if he had been properly informed.

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